Sachleistungen der Pflegekassen
Die Leistungsart „Sachleistungen“ ist immer dann auszuwählen, wenn die Pflege im häuslichen Umfeld in erster Linie durch einen ambulanten Pflegedienst durchgeführt werden soll. Sachleistungen werden immer direkt vom Pflegedienst (Leistungserbringer) mit der Pflegekasse abgerechnet und können nicht als Pflegegeld ausgezahlt werden.
Es ist auch nicht möglich die Sachleistungen der Pflegekassen für die Inanspruchnahme einer 24-Stunden-Pflegekraft aus z. B. Osteuropa einzusetzen.
Damit die Sachleistungen mit der Pflegekasse abgerechnet werden können, muss der Leistungserbringer (meistens ein Pflegedienst) nämlich ein sogenanntes Institutionskennzeichen (IK-Nummer) haben, also eine Kassenzulassung haben.
Ohne die Unterstützung eines pflegenden Angehörigen geht es im Normalfall trotzdem nicht, aber die Sachleistungen werden in diesen Fällen in jedem Fall vollständig oder fast vollständig ausgeschöpft.
Bei einem längeren Aufenthalt im Ausland, als bis zu maximal sechs Wochen pro Kalenderjahr, werden keine Sachleistungen von der Pflegekassen übernommen.
Wenn Sie der Pflegekasse im Pflegeantrag mitteilen, dass Sie als Leistungsart Sachleistungen in Anspruch nehmen wollen, ist dies keine Entscheidung, die Sie nicht später ändern können. Dies ist nämlich jederzeit möglich.
Sachleistungen der Pflegekassenje Pflegegrad
Grad der Pflegebedürftigkeit | Sachleistungen (bis zu) |
---|---|
Pflegegrad 1 | keine Sachleistungen, aber Umwandlungsmöglichkeit der 125 Euro (Entlastungsleistungen) |
Pflegegrad 2 | 761 Euro (zzgl. 125 EUR Entlastungsleistungen) |
Pflegegrad 3 | 1.432 Euro (zzgl. 125 EUR Entlastungsleistungen) |
Pflegegrad 4 | 1.778 Euro (zzgl. 125 EUR Entlastungsleistungen) |
Pflegegrad 5 | 2.200 Euro (zzgl. 125 EUR Entlastungsleistungen) |