Die Pflegeleistungen der Pflegeversicherung
Einleitung
Als Voraussetzung für den Erhalt von Pflegeleistungen benötigen Versicherte einen Pflegegrad. Dazu ist es zunächst notwendig einen Pflegeantrag bei der zuständigen Pflegeversicherung zu stellen. Die zuständige Pflegeversicherung ist angegliedert an Ihrer Krankenversicherung.
Immer wieder ist im Internet die Rede von „einen Pflegegrad beantragen“ oder das Personen einen bestimmten Pflegegrad beantragen sollen/können. Das ist so nicht richtig, bzw. nicht praxisgerecht!
Pflegebedürftige beantragen „Leistungen der Pflegeversicherung“. Der Pflegegrad wird dann durch ein Gutachten der Gutachterdienste der jeweiligen Pflegekasse festgelegt. Bei den gesetzlich Versicherten erledigt das der MD (früher MDK) und bei den Mitgliedern einer privaten Pflegeversicherung wird die Versicherung den Gutachterdienst MEDICPROOF beauftragen.
Auch im Falle eines Höherstufungantrags wird kein bestimmter Pflegegrad beantragt, sondern eine Höherstufung. Auch in diesem Fall ergibt sich der Pflegegrad durch das oben erwähnte Gutachten.
In beiden Fällen sollten Sie unbedingt Widerspruch einlegen, falls das Gutachten nicht den erforderlichen Hilfebedarf ermittelt und somit einen zu niedrigen oder gar keinen Pflegegrad dabei herauskommt.
Grundsätzliche Einteilung der Pflegeleistungen
In den meisten Fällen (ca. 70 %) findet die Pflege im häuslichen Umfeld als ambulante Pflege statt. Lediglich in knapp 30 % dieser Fälle wird die Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst professionell unterstützt. Sofern die Pflege ambulant durchgeführt wird stehen die drei Leistungsarten zur Verfügung.
Ist die Pflege im häuslichen Umfeld nicht (mehr) gewährleistet gibt es die Möglichkeit einer vollstationären Pflege in einem Pflegeheim.
In den letzten Jahren sind einige alternative Wohnformen entstanden, die wir an dieser Stelle lediglich kurz nennen möchten. Im Grunde genommen handelt es sich bei diesen alternativen Wohnformen um die klassische ambulante Pflege. Allerdings findet diese ambulante Pflege eben nicht „in den eigenen vier (gewohnten) Wänden“ statt, sondern in einer Wohngemeinschaft (Pflege-WG) oder einer Wohnanlage im Sinne des „betreuten Wohnens“.
Die drei Leistungsarten in der ambulanten Pflege
Das Pflegegeld wird monatlich als reine Geldleistung unbar auf das Konto der pflegebedürftigen Person ausgezahlt. Die Höhe des Pflegegeldes hängt vom Pflegegrad ab.
- Pflegegrad 1: kein Anspruch auf Pflegegeld
- Pflegegrad 2: 316 EUR
- Pflegegrad 3: 545 EUR
- Pflegegrad 4: 728 EUR
- Pflegegrad 5: 901 EUR
Selbstverständlich dient das Pflegegeld der Sicherstellung der Pflege im häuslichen Umfeld und sollte daher auch direkt für die Pflege Verwendung finden.
Grundsätzlich kann die pflegebedürftige Person mit dem Pflegegeld aber machen was sie will. Es besteht keine Nachweispflicht über die Verwendung des Pflegegeldes.
Es kommt regelmäßig ein Pflegedienst. Der Pflegedienst rechnet monatlich direkt mit der Pflegeversicherung ab. Sollte die Rechnung des Pflegedienstes höher ausfallen als die unten genannten Beträge (je nach Höhe des bestehenden Pflegegrades), erhalten Pflegebedürftige eine Rechnung des Pflegedienstes. Die Differenz muss in diesen Fällen privat gezahlt werden! Falls der Pflegedienst nicht den gesamten Betrag der zur Verfügung stehenden monatlichen Sachleistungen beansprucht/abrechnet verfällt der Rest.
- Pflegegrad 1: kein Anspruch auf Sachleistungen. Aber Umwandlungsmöglichkeit der Entlastungsleistungen.
- Pflegegrad 2: 724 EUR
- Pflegegrad 3: 1.363 EUR
- Pflegegrad 4: 1.693 EUR
- Pflegegrad 5: 2.095 EUR
Weitere Informationen über die Sachleistungen erhalten Sie in unserem Beitrag über Pflegesachleistungen.
Wie der Name bereits verrät handelt es sich bei der Leistungsart Kombinationsleistungen um eine Kombination aus Pflegegeld und Sachleistungen. Diese Leistungsart empfiehlt sich immer, wenn die Pflege im häuslichen Umfeld durch eine Privatperson und einen ambulanten Pflegedienst gemeinsam durchgeführt wird. Dabei spielt es auch keine Rolle ob der Pflegedienst 1x pro Monat, 2x pro Woche oder 3x pro Tag kommt.
Beispielrechnung:
- Sie haben den Pflegegrad 3
- Der Pflegedienst rechnet z. B. 681,50 EUR Sachleistungen ab
- Das entspricht (in diesem Beispiel) genau 50 % der maximal zur Verfügung stehenden 1.363 EUR bei Pflegegrad 3
- Die Pflegekasse überweist Ihnen 50 % des Pflegegeldes in Höhe von 272,50 EUR auf Ihr Bankkonto
Bei der Kombinationsleistung steht Ihnen also der prozentuale Rest der nicht verbrauchten Sachleistungen als Pflegegeld zu. Auch in diesem Fall sind höhere Kosten des Pflegedienstes aus privaten Mitteln zu finanzieren.
Pflegeleistungen: Weitere Informationen
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