Pflegegrad 1
Früher Pflegestufe 0 – heute Pflegegrad 1?
Obwohl die Pflegegrade bereits im Jahr 2017 eingeführt wurden, erreichen unsere Experten am bundesweiten Pflegetelefon immer wieder Anfragen, in denen es um Pflegestufen und nicht um Pflegegrade geht. Ein typisches Missverständnis ist die Annahme, dass die frühere Pflegestufe 0, durch den heutigen Pflegegrad 1 abgelöst wurde. Das ist falsch!
Der Pflegegrad 1 hat nichts mit der alten Pflegestufe 0 gemeinsam!
Pflegegrad 1 – Überleitung
Der Pflegegrad 1 kann nicht aus einer Pflegestufe übergeleitet werden und Pflegebedürftige mit der Pflegestufe 0 wurden ab 01. Januar 2017 automatisch in den Pflegegrad 2 übergleitet.
Neueinstufungen in den Pflegegrad 1 erfolgen aufgrund vollständig anderer Regeln, als die früher Einstufung in die Pflegestufe 0. Den Pflegegrad 1 können Pflegebedürftige ausschließlich erreichen, wenn nach dem 01. Januar 2017 ein Antrag auf Pflegeleistungen gestellt wurde und eine geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten festgestellt wird (ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkten im Begutachtungsinstrument (NBA)).
Pflegegrad 1 – Voraussetzungen
Weiter oben steht die fachliche Voraussetzung für den Pflegegrad 1. Aber welche Voraussetzungen müssen Betroffene denn nun erfüllen, um den Pflegegrad 1 zu erhalten? Grundsätzlich können SIe einen Pflegegrad 1 genauso wenig beantragen, wie einen höheren Pflegegrad. Sie beantragen generell Leistungen und der Pflegegrad selbst wird dann später im Rahmen der Begutachtung ermittelt.
Zunächst einmal sollten Sie oder Ihre Angehörigen einen Antrag auf Leistungen der Pflegekasse (Pflegeantrag) stellen. Dazu reicht es aus, wenn Sie bei der Pflegekasse anrufen und Ihre Anliegen vortragen. Es ist in dem Moment nicht notwendig, weitere Angaben zu machen!
Die Pflegekasse schickt Ihnen dann einen mehr- oder weniger vorbereiteten Antrag nach Hause, den Sie dann durch eigene Angaben ergänzen.
Pflegegrad 1 – Leistungen
Leistungsansprüche | |
---|---|
Pflegesachleistungen | – EUR |
Pflegegeld | – EUR |
Entlastungsleistungen für Hilfen im Alltag | 125 EUR |
Verhinderungspflege | – EUR |
Kurzzeitpflege | – EUR |
Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen | 4.000 EUR |
Vollstationäre Pflege | 125 EUR |
Statistik
Zu Beginn des Jahres 2017 gab es 164.600 unerledigte Anträge aus dem Vorjahr. Im Jahr 2017 haben 1.342.939 Menschen einen Antrag auf Pflegeleistungen gestellt. Davon wurden 269.448 Anträge abgelehnt und 178.400 konnten bis zum Ende des Jahres 2017 nicht erledigt werden.
In den Pflegegrad 1 wurden von den insgesamt 1.038.544 bewilligten Pflegebedürftigen 254.202 Betroffene eingestuft. Das entspricht einer prozentualen Quote von 24,5 Prozent.
Pflegegrade – Überleitungen (Tabelle)
Pflegestufe (bis 31.12.2016) | Pflegegrad (ab 01.01.2017) |
---|---|
Pflegestufe 0 | Pflegegrad 2 |
Pflegestufe 1 (ohne Demenz) | Pflegegrad 2 |
Pflegestufe 1 (mit Demenz*) | Pflegegrad 3 |
Pflegestufe 2 (ohne Demenz) | Pflegegrad 3 |
Pflegestufe 2 (mit Demenz*) | Pflegegrad 4 |
Pflegestufe 3 (ohne Demenz) | Pflegegrad 4 |
Pflegestufe 3 (mit Demenz*) | Pflegegrad 5 |
Pflegestufe 3 (Härtefall) | Pflegegrad 5 |
Häufig gestellte Fragen (FAQ) zum Pflegegrad 1
Pflegebedürftige mit einer geringen Beeinträchtigung der Selbstständigkeit erhalten den Pflegegrad 1.
Selbstverständlich dürfen Sie Widerspruch einlegen, wenn Ihnen der Pflegegrad 1 (oder höher) abgelehnt wurde und das sollten Sie auch innerhalb eines Monats machen. Unsere unabhängigen Pflegesachverständigen (w/m) unterstützen Pflegebedürftige seit 1998 bei der Erreichung gerechtfertigter Leistungen.
Nehmen Sie in einem solchen Fall also am besten umgehende Kontakt zu uns auf und lassen Sie sich kostenlos beraten.
Gemäß des Neuen Begutachtungsassessments (NBA) erhalten Betroffene den Pflegegrad 1, wenn die Begutachtung durch den Gutachterdienst der gesetzlichen Versicherten (MDK) oder der privat Versicherten (MEDICPROOF) eine geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit und somit zwischen 12,5 bis unter 27 Punkten ergeben hat.
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 haben Anspruch auf die nachfolgenden Leistungen der Pflegekasse:
- Entlastungsbetrag in Höhe von monatlich bis 125 EUR für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen.
- Pflegehilfsmittel zum Verbrauch in Höhe von bis zu 40 EUR pro Monat.
- Zuschuss für Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen in Höhe von bis zu 4.000 EUR pro Maßnahme innerhalb des häuslichen Umfelds. Zu den berücksichtungsfähigen Wohnumfeldverbessernden Maßnahmen gehören z. B. ein Badumbau, ein Treppenlift oder Türverbreiterungen.
- Förderung ambulanter Wohngruppen mit einem einmaligen Gründungszuschuss von 2.500 EUR (pro Pflegebedürftigen) und bis zu 10.000 EUR (maximal vier Pflegebedürftige) sowie monatlich einen Organisationszuschuss in Höhe von 214 EUR pro Pflegebedürftigen (w/m).
Pflegebedürftige mit einem Pflegegrad 1 haben beim Hausnotruf Anspruch auf die Übernahme der einmaligen Anschlusskosten in Höhe von 10,49 EUR sowie auf monatlich 18,39 EUR für die laufenden Kosten des Hausnotrufgerätes. Sollte ein Anbieter eines Hausnotruf höhere Kosten verursachen müssen diese privat finanziert werden.
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