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Pflegebedürftige Eltern – wann Kinder zahlen
Solange pflegebedürftige Eltern im häuslichen Umfeld von einer privaten Pflegeperson (Pflegegeld) oder einem ambulanten Pflegedienst (Pflegesachleistungen) gepflegt werden, sind die Kosten der Pflege in vielen Fällen, mit Unterstützung des Pflegegeldes der Pflegekasse, noch von der Familie selbst zu schaffen.
Muss ein Elternteil oder ggf. Mutter und Vater aber in eine stationäre Einrichtung (Pflegeheim) umziehen, reichen die Rente und die Leistungen der Pflegeversicherung meistens nicht aus. sind die Kosten durch das Pflegeheim höher, als die Leistungen der Pflegekasse und die vorhandenen finanziellen Mittel hergeben, gibt es eindeutige gesetzliche Regelungen.
Abgesehen von der Einbringung von vorhandenen Vermögenswerten, zahlt zunächst der Sozialhilfeträger. Allerdings holt sich der Sozialhilfeträger die gezahlte Leistung unter bestimmten Vorausstetzungen von Verwandten des 1. Grades zurück. Im Falle von pflegebedürftigen Eltern sind das immer uns ausschließlich die Kinder.
Lesen Sie Dazu gern den Beitrag „Pflegegrade„.
Gesamteinkommen unterhalb von 100.000 Euro
Wie bereits weiter oben beschrieben, kann es Verwandten des 1. Grades passieren, dass der Sozialhilfeträger die vorgeleisteten Kosten zurückfordert. Allerdings gelten derzeit (noch!?) relativ hohe Jahreseinkommensgrenzen. Das jährliche Gesamteinkommen muss 100.000 Euro brutto übersteigen, damit es überhaupt zu einer Berücksichtung kommen kann. Zum Gesamteinkommen zählen dabei, gemäß des Einkommensteuerrechts die nachfolgenden Einkünfte:
- 1Arbeitsentgelt
- 2Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit
- 3
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
- 4
Kapitaleinkünfte
Im Normalfall werden die Bruttoeinnahmen nach Abzug von Werbungskosten berücksichtigt.
Falls pflegebedürftige Eltern mehrere Kinder haben, kommt es immer auf die Gesamteinnahmen jeweils eines Kindes an. Die Gesamteinnahmen der Kinder werden einzeln betrachtet und nicht zu einer Gesamtsumme addiert.
Gesamteinkommen oberhalb von 100.000 Euro
Liegt Ihr Gesamteinkommen (s. o.) über der Einkommensgrenze von 100.000. Euro, sind Sie gegenüber Ihren Eltern unterhaltspflichtig. Allerdings wird auch in diesem Fall ein individueller und angemessener Eigenbedarf berücksichtigt und entsprechend belassen. Die Regelungen zur Berechnung eines solchen Eigenbedarfs finden sich im Angehörigen-Entlastungsgesetz.
Auf jeden Fall empfehlen sollten die Beträge durch eine Rechts- und ggf. Steuerberatung geklärt werden.
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