Was ist Parkinson?
Bei der Parkinson-Krankheit handelt es sich um eine langsam fortschreitende Erkrankung des Gehirns, bei der eine kleine Gruppe von Zellen im Gehirn (in der Substantia nigra) beschädigt wird und abstirbt. Diese Zellen sind für die Produktion des chemischen Stoffes Dopamin zuständig und können demzufolge nur mehr in verringertem Maß oder gar kein Dopamin mehr produzieren. Dopamin ist ein sogenannter Botenstoff und notwendig für die Steuerung von Körperbewegungen.
Zu wenig Dopamin hat äußerst unangenehme Symptome zur Folge:
In den meisten Fällen dauert es Jahre, bis die Symptome zu Tage treten und die Krankheit diagnostiziert wird. Die Ursachen, weshalb beim Morbus Parkinson Zellen absterben, sind bisher nicht bekannt und eine Heilung ist noch nicht möglich.
Die “echte” Parkinson-Krankheit, auch idiopathisches Parkinson-Syndrom genannt, zeigt sich bei jedem Patienten anders. Abgesehen davon unterscheiden sich parkinsonähnlichen Erkrankungen von der Parkinson-Krankheit.
Arten von Parkinson
Symptome der Parkinson-Krankheit
Anfangs können die Parkinson-Symptome an Anzeichen für beispielsweise den Alterungsprozess oder eine rheumatische Erkrankung erinnern:
Fortgeschrittenes Stadium bei Parkinson
Spätstadium bei Parkinson
In seltenen Fällen kann eine akinetische Krise auftreten, d.h. totale Bewegungsunfähigkeit, die plötzlich oder innerhalb weniger Tage auftritt. Zuletzt sind Betroffene unfähig zu sprechen oder zu schlucken. Die akinetische Krise ist ein lebensgefährlicher Notfall und erfordert die sofortige Einweisung in ein Krankenhaus.
(Quelle: ParkinsonFonds Deutschland gGmbH)
Bestehen z. B. in der Anfangsphase durch das Krankheitsbild lediglich ein Hilfebedarf im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung (Einkäufe, Essen kochen, Wohnungsreinigung etc.) und/oder Hilfe bei behördlichen Angelegenheiten, macht es keinen Sinn einen Pflegeantrag zu stellen.
Dieser Hilfebedarf wird zwar bei der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) oder MEDICPROOF (bei privat Versicherten) erfragt und dokumentiert, aber bei der Bewertung des Pflegegrades nicht berücksichtigt.
Das bedeutet:
Ist eine Person nicht mehr in der Lage, die o. g. Bereiche der Selbstversorgung durchzuführen, muss sie sich diese Hilfe durch Angehörige/Bekannte erbitten oder professionelle Dienste beauftragen und selbst bezahlen. Die Pflegeversicherung ist für die Sicherstellung dieser Selbstversorgung (leider) nicht zuständig.
Pflegeantrag bei Parkinson
Es gibt keinen richtigen oder falschen Zeitpunkt für einen Pflegeantrag bei Parkinson! Grundsätzlich sollten Sie einen Pflegeantrag bei Parkinson immer dann stellen, wenn Sie persönlich das Gefühl haben, dass es an der Zeit ist auf Leistungen der Pflegeversicherung zugreifen zu müssen. Um einen solchen Pflegeantrag zu stellen reicht zunächst ein einfacher Anruf bei der zuständigen Pflegekasse der Krankenversicherung des Betroffenen. Die nachfolgende Korrespondenz mit der Pflegekasse sollte dann allerdings erfahrungsgemäß ausschliesslich schriftlich erfolgen!
Spätestens wenn Symptome (Anzeichen) wie oben im Beitrag unter „Fortgeschrittenes Stadium bei Parkinson“ beschrieben auftreten ist ein Pflegeantrag bei Parkinson unbedingt anzuraten.
Begutachtung bei Parkinson
Die Gutachter (m/w) des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) oder MEDICPROOF sind bei der Diagnose Parkinson-Krankheit gefordert, nicht nur die gerade bestehenden Schädigungen und Beeinträchtigungen der somatischen (körperlichen) Fähigkeiten, sondern auch die nicht sichtbaren Beeinträchtigungen der mentalen Fähigkeiten sensibel zu ermitteln, wie z. B. innere Unruhe, Antriebslosigkeit bei depressiver Stimmungslage, etc.
Die Gutachter (m/w) sind nur kurze Zeit bei der an Parkinson erkrankten Person und können somit nicht die unterschiedliche Tagesform in dieser Zeitspanne ermitteln.
Die Gutachter (m/w) sind somit auf die Aussagen der Betroffenen, der Angehörigen und Pflegepersonen angewiesen. Diese Notwendigkeit einer genauen Ermittlung der gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten hat der Expertenbeirat bei der Erstellung des Neuen Begutachtungsassessment (NBA) ausdrücklich dokumentiert.
Neues Begutachtungsassessment (NBA) beim Verfahren der Feststellung von Pflegebedürftigkeit:
4.5.2 F 1.2 Pflegerelevante Vorgeschichte (Anamnese), medizinische und pflegerische Angaben unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Selbstständigkeit oder die Fähigkeiten
- Die persönliche Einschätzung der Betroffenen zu ihren derzeitigen gesund-heitlichen und pflegerischen Problemen, Bedürfnissen und Veränderungs-wünschen ist zu erfassen. Es ist nach den pflegerelevanten Erkrankungen und Beschwerden zu fragen. Auch Tagesformschwankungen oder beson-dere Belastungen für die Pflegenden sind aufzunehmen. Anamnestische Angaben zu kognitiven Fähigkeiten oder herausforderndem Verhalten sind im Hinblick auf die Bewertung der Module 2 und 3 zu erfragen und hier aufzunehmen. Besonders bei Erkrankungen mit wechselnder Symptomatik erleichtert dieses Vorgehen die nachfolgende gutachterliche Beurteilung der Selbstständigkeit.
4.8.2 Feststellung der gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
- Nach der strukturierten Anamnese- und Befunderhebung erfolgt die An-wendung der sechs Module des Begutachtungsinstruments. Dabei muss die Gutachterin oder der Gutachter sowohl die eigenen Befunde als auch anamnestische Angaben von Betroffenen, Pflegepersonen, Pflegekräften oder anderen Stellen (z. B. behandelnden Ärzten) bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit berücksichtigen.
Folgende Module werden bei der Bewertung, bei der Ermittlung, des Pflegegrades ausschließlich berücksichtigt:
Mobilität (Modul 1)
Folgende Bewegungsabläufe sind zu prüfen:
- Positionswechsel im Bett
- Halten einer stabilen Sitzposition
- Umsetzen
- Fortbewegen innerhalb des Wohnbereiches
- Treppensteigen
Kognitive und kommunikative Fähigkeiten (Modul 2)
Folgende kognitive Fähigkeiten sind zu prüfen:
- Erkennen von Personen aus dem näheren Umfeld
- Örtliche Orientierung
- Zeitliche Orientierung
- Erinnern an wesentliche Ereignisse und Beobachtungen
- Steuern von mehrschrittigen Alltagshandlungen
- Treffen von Entscheidungen im Alltag
- Verstehen von Sachverhalten und Informationen
- Erkennen von Risiken und Gefahren
- Mitteilen von elementaren Bedürfnissen
- Verstehen von Aufforderungen
- Beteiligen an einem Gespräch
Verhaltensweisen und psychische Problemlagen (Modul 3)
Folgende Verhaltensweisen und psychische Problemlagen sind zu prüfen:
- motorisch geprägte Verhaltensauffälligkeiten
- nächtliche Unruhe
- Selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten
- Beschädigen von Gegenständen
- Physisch aggressives Verhalten gegenüber anderen Personen
- verbale Aggression
- andere pflegerelevante vokale Auffälligkeiten
- Abwehr pflegerischer oder anderer unterstützender Maßnahmen
- Wahnvorstellungen
- Ängste
- Antriebslosigkeit bei depressiver Stimmungslage
- sozial inadäquate Verhaltensweisen
- sonstige pflegerelevante inadäquate Handlungen
Selbstversorgung (Modul 4)
Der Grad der Selbstständigkeit ist bei den folgenden Verrichtungen zu ermitteln:
- Waschen des vorderen Oberkörpers
- Körperpflege im Bereich des Kopfes
- Waschen des Intimbereichs
- Duschen und Baden einschließlich Waschen der Haare
- An- und Auskleiden des Oberkörpers
- An- und Auskleiden des Unterkörpers
- Mundgerechtes Zubereiten der Nahrung und Eingießen von Getränken
- Essen
- Trinken
- Benutzen einer Toilette oder eines Toilettenstuhls
- Bewältigen der Folgen einer Harninkontinenz und Umgang mit Dauerkatheter und Urostoma
- Bewältigen der Folgen einer Stuhlinkontinenz und Umgang mit Stoma
- Ernährung parenteral oder über Sonde
Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen (Modul 5)
Der Grad der Selbstständigkeit ist bei den folgenden Verrichtungen zu ermitteln:
- Medikation
- Injektionen
- Versorgung intravenöser Zugänge
- Absaugen und Sauerstoffgabe
- Einreibungen oder Kälte- und Wärmeanwendungen
- Messung und Deutung von Körperzuständen
- Körpernahe Hilfsmittel
- Verbandwechsel und Wundversorgung
- Versorgung mit Stoma
- Regelmäßige Einmalkatheterisierung und Nutzung von Abführmethoden
- Therapiemaßnahmen in häuslicher Umgebung
- Arztbesuche
- Besuche anderer medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen (bis zu drei Stunden)
- Zeitlich ausgedehnte Besuche anderer medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen (länger als drei Stunden)
- Einhalten einer Diät und anderer krankheits- oder therapiebedingter Verhaltensvorschriften
Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte (Modul 6)
Der Grad der Selbstständigkeit ist bei den folgenden Verrichtungen zu ermitteln:
- Gestaltung des Tagesablaufes und Anpassungen an Veränderungen
- Ruhen und Schlafen
- Sichbeschäftigen
- Vornehmen von in die Zukunft gerichteten Planungen
- Interaktionen mit Personen im direkten Kontakt
- Kontaktpflege zu Personen außerhalb des direkten Umfeldes
Die aufgeführten Module ergeben nach den sogenannten gewichteten Punkten das Gesamtergebnis.
- unter 12,5 gewichteten Punkten kein Pflegegrad
- von 12,5 bis unter 27 gewichteten Punkten Pflegegrad 1
- von 27 bis unter 47,5 gewichteten Punkten Pflegegrad 2
- von 47,5 bis unter 70 gewichteten Punkten Pflegegrad 3
- von 70 bis unter 90 gewichteten Punkten Pflegegrad 4
- von 90 bis 100 gewichteten Punkten Pflegegrad 5
Sollte der Gutachter (m/w) bei seiner Begutachtung zu einer Einstufung kommen, die nicht dem täglichen Hilfebedarf entspricht (nicht gemeint ist hier einkaufen, putzen, kochen!) ist es zu empfehlen, gegen den daraus resultierenden Bescheid der Pflegekasse Widerspruch einzulegen.
In den Jahren unserer professionellen pflegefachlichen Bewertung musst wir feststellen, dass Steuererklärungen seltener von dem Betroffenen oder Angehörigen verfasst werden, als eine Widerspruchserklärung an die Pflegekasse.
Die Einschätzung der Selbstständigkeit und der Fähigkeiten und die entsprechende Bewertung unter Bezug auf das Neue Begutachtungsassessment (NBA) unterliegt, wie eine Steuererklärung, gesetzlichen Vorgaben und Definitionen. Wichtiger allerdings als die gestzlichen Regelungen sind bei Pflegefällen die Begutachtungsregeln, seit 2017, das Neue Begutachtungsassessment (NBA)! Ohne fundierte Kenntnisse – und im besten Fall – langjährige Erfahrung in der praktischen Pflege sollten sich Menschen nur bedingt an die Argumentation gegen ein Gutachten der medizinischen Dienste der Pflegekassen herantrauen.
Wir empfehlen Ihnen eine professionelle, pflegefachliche Einschätzung und Bewertung. Nur mit Fachwissen hat Ihr Widerspruch eine Aussicht auf Erfolg.
Wird der Antrag auf Leistungen der Pflegekasse (Pflegeantrag) abgelehnt oder halten Sie den festgestellten Pflegegrad für nicht angemessen, lassen Sie das Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder MEDICPROOF durch einen unabhängigen Sachverständigen prüfen.
Welcher Pflegegrad bei Parkinson?
Allgemein lässt sich diese Frage nicht seriös beantworten.Wie bei anderen möglichen Gründen, die zu einer Pflegebedürftigkeit führen können auch, hängt das immer vom Individualfall ab.
Dennoch liegen über 70 % aller Angehörigen, die sich in den letzten Jahren an die Experten des BWPN gewandt haben richtig mit der Annahme, dass der vergebene Pflegegrad (vormals Pflegestufe) nicht ausreichend den tatsächlichen Hilfebedarf würdigt.
Sind Sie mit der Eingruppierung nicht einverstanden oder sind Sie unsicher, ob der festgestellte Pflegegrad dem Bedarf an fremder Hilfe entspricht, lassen Sie das Gutachten des MDK oder MEDICPROOF, wie bereits empfohlen, von unabhängigen Sachverständigen prüfen.
Welchen Pflegegrad bekommen Menschen mit Parkinson erfahrungsgemäß?
Pflegende Angehörige wenden sich verzweifelt an uns, weil die Pflegekasse die Pflegeleistungen für die Menschen mit Parkinson verweigern oder wenn der Pflegegrad zu gering eingestuft wurde. Im Rahmen der Erstberatung(en) werden die unabhängigen Pflegeberater des BWPN häufig gefragt, welchen Pflegegrad denn andere Betroffene erhalten haben, denen ebenfalls die Diagnose Parkinson mitgeteilt wurde.
Wie bereits weiter oben beschrieben, gibt es darauf keine allgemein gültige Antwort. Hier lässt lediglich unsere langjährige Erfahrung im Umgang mit Verfahren, im Zusammenhang mit Parkinson, eine doch inzwischen repräsentative Aussage zu. Nachfolgend veröffentlichen wir dazu die tatsächlichen (gerundeten) Zahlen.
Pflegegrad 2
Pflegegrad 3
Pflegegrad 4
Pflegegrad 5
Die Quelle der oben genannten Quoten ist unsere interne Auswertung. Welcher Pflegegrad bei Parkinson tatsächlich notwendig ist hängt, wie oben dargestellt,immer von der Schwere der Parkinson-Erkrankung ab.
Den Pflegegrad 1 haben wir unerwähnt gelassen, weil Menschen mit einer diagnostizierten Parkinson zwar leider viel zu häufig den Pflegegrad 1 erhalten, es allerdings in keinem einzigen Fall, nach den fachlichen Gegengutachten unserer unabhängigen Sachverständigen (w/m) dabei geblieben ist.
Empfehlungen unserer Experten
Bei den nachfolgenden Empfehlungen handelt es sich, fachlich, um aufrichtige Empfehlungen, die Ihnen beim Thema des Beitrags weiterhelfen können. Dennoch möchten wir darauf hinweisen das kein Beitrag im Internet und kein Buch eines komplexen Themas aus einem Laien einen Experten macht. Lesen Sie sich daher bei Interesse gern in ein Thema ein, es kann sicher nicht schaden. Aber riskieren Sie bitte keine Ansprüche durch Halbwissen und nutzen Sie bei Bedarf unbedingt die fachliche Expertise unahängiger Pflegeexperten. Darüber hinaus ersetzen Produktempfehlungen keine medizinisch notwendigen Untersuchung sowie die Konsultation von Ärztinnen und Ärtzen.
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