Definition:
In der Bewertung von Pflegebedürftigkeit bezieht sich der Begriff Selbstständigkeit auf das Maß, in dem eine Person in der Lage ist, Aktivitäten des täglichen Lebens ohne Hilfe von anderen auszuführen. Diese Aktivitäten umfassen grundlegende Verrichtungen wie Körperpflege, Ernährung, Mobilität sowie instrumentelle Aktivitäten wie Einkaufen, Kochen oder die Benutzung von Verkehrsmitteln.

Relevanz:
Die Selbstständigkeit ist ein zentraler Aspekt bei der Ermittlung des Pflegegrades in vielen Ländern, da sie direkt beeinflusst, welchen Umfang an Unterstützung und Pflegeleistungen eine pflegebedürftige Person benötigt. In Deutschland zum Beispiel werden im Rahmen des Begutachtungsverfahrens durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) oder andere anerkannte Gutachter die Selbstständigkeit und die Fähigkeiten der Person in verschiedenen Lebensbereichen bewertet, um den Grad der Pflegebedürftigkeit festzustellen.

Kriterien:
Die Bewertung der Selbstständigkeit beinhaltet mehrere Kriterien und Bereiche:

  1. Mobilität: Fähigkeit, sich selbstständig fortzubewegen, z.B. Aufstehen, Gehen, Treppensteigen.
  2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten: Verstehen, Lernen, Erinnern, Kommunizieren.
  3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen: Umgang mit Krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen.
  4. Selbstversorgung: Eigenständige Verrichtung der Körperpflege, Ankleiden, Essen und Trinken.
  5. Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen: Fähigkeit, mit der eigenen Gesundheits- oder Pflegesituation umzugehen.
  6. Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte: Selbständige Gestaltung des Tagesablaufs und Aufrechterhaltung sozialer Beziehungen.

Die oben genannten Kriterien werden in der Pflegepraxis als Module bezeichnet.

Bewertung:
Die Bewertung erfolgt auf der Basis eines Systems, das Punkte oder Stufen für den Grad der Selbstständigkeit oder Unabhängigkeit in den genannten Bereichen vergibt. Auf Grundlage dieser Bewertung wird festgestellt, inwiefern die Person pflegebedürftig ist und welcher Pflegegrad zugeteilt wird. Der Pflegegrad bestimmt schließlich, welchen Umfang an Leistungen aus der Pflegeversicherung die pflegebedürftige Person in Anspruch nehmen kann.

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