Physisch aggressives Verhalten gegenüber anderen Personen
Physisch aggressives Verhalten muss im Rahmen der Begutachtung von Pflegebedürftigkeit ermittelt werden. Im neuen Begutachtungsassessment werden diese Verhaltensweisen im Modul 3 Verhaltensweisen und psychische Problemlagen ermittelt.
Physisch aggressives Verhalten gegenüber anderen Personen kann z. B. darin bestehen, nach Personen zu schlagen oder zu treten, andere mit Zähnen oder Fingernägeln zu verletzen, andere zu stoßen oder wegzudrängen oder in Verletzungsversuchen gegenüber anderen Personen mit Gegenständen.
Der Gutachter (m/w) muss diese Verhaltensauffälligkeit durch die Befragung der antragstellenden Person und der pflegenden Angehörigen oder Pflegekräften ermitteln. Zur Bewertung der zu vergebenen Einzelpunkte ist die Häufigkeit der Auffälligkeit zu ermitteln.
Es werden folgende Häufigkeiten erfasst und mit folgenden Einzelpunkten bewertet:
0 = nie oder sehr selten
1 = selten, d.h. ein- bis dreimal innerhalb von zwei Wochen
3 = häufig, d.h. zweimal bis mehrmals wöchentlich, aber nicht täglich
5 = täglich