Hierunter versteht man beispielsweise das An- und Ablegen von Prothesen, kieferorthopädische Apparaturen; Orthesen, Brille, Hörgerät oder Kompressionsstrümpfen (inkl. deren Reinigung).
Laut neuem Begutachtungsassessment muss der Gutachter (m/w) ermitteln, ob körpernahe Hilfsmittel zu Anwendung kommen und ob die antragstellende Person diese Hilfsmittel selber an- und ablegen kann.
Für die Ermittlung der gewichteten Punkte im Modul 5 sind bei zweimaliger Hilfe beim An- und Ablegen durch einen Angehörigen oder den Mitarbeiter (m/w) eines Pflegedienstes fünf gewichtete Punkte festzustellen. Bei mehr als zweimal täglichem Fremdhilfebedarf sind vier gewichtete Punkte festzustellen.