Laut NBA ist mit „Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs“ die Selbstständigkeit beim Bewegen in einer Wohnung oder im Wohnbereich einer Einrichtung zwischen den Zimmern wie nachfolgend aufgelistet, vom Gutachter (m/w) zu ermitteln. Hier ist nicht das Treppensteigen oder die Orientierung zu bewerten.

Selbständig:

Die Person kann sich ohne Hilfe durch andere Personen fortbewegen. Dies kann ggf. unter Nutzung von Hilfsmitteln, z. B. Rollator, Rollstuhl oder sonstigen Gegenständen, z. B. Stock oder Möbelstück geschehen.

Überwiegend selbständig:

Die Person kann die Aktivität überwiegend selbständig durchführen. Personelle Hilfe ist beispielsweise erforderlich im Sinne von Bereitstellen von Hilfsmitteln (z. B. Rollator oder Gehstock), Beobachtung aus Sicherheitsgründen oder gelegentlichem Stützen, Unterhaken.

Überwiegend unselbständig:

Die Person kann nur wenige Schritte gehen oder sich mit dem Rollstuhl nur wenige Meter fortbewegen oder kann nur mit Stützung oder Festhalten einer Pflegeperson gehen. Die ausschließliche Fähigkeit der Fortbewegung durch Krabbeln oder Robben ist generell als „überwiegend unselbständig“ zu bewerten.

Unselbständig:

Die Person muss getragen oder vollständig im Rollstuhl geschoben werden.

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