Wie der Name es bereits ausdrückt, so soll das Angehörigen-Entlastungsgesetz die Angehörigen pflegebedürftiger Personen davor schützen, respektive diese entlasten, wenn es um die finanziellen Ansprüche Dritter geht. Korrekterweise soll es eigentlich alle unterhaltspflichtigen Angehörigen, meist Kinder und Eltern, von Leistungsbezieher nach dem SGB XII entlasten.
Welche Personen werden durch das Angehörigen-Entlastungsgesetz entlastet?
Alle unterhaltpflichtigen Angehörigen (z. B. Kinder und Eltern) pflegebedürftiger Personen, deren Jahresbruttoeinkommen 100.000 EUR nicht übersteigt sind von der Unterhaltspflicht befreit! Diese Regelungen gilt je unterhaltspflichtiger Person.
Kurz- und Gut: Sie müssen erst etwas zu den Kosten beifügen, wenn Ihr Jahresbruttoeinkommen größer als 100.000 EUR ist.
Ab wann gilt das Angehörigen-Entlastungsgesetz?
Mit Wirkung vom 01. Januar 2020
Kann ich rückwirkende Ansprüche geltend machen?
Das ist absolut ausgeschlossen! Alle Unterhaltsansprüche vor dem 01. Januar 2019 bleiben, vorausgesetzt diese waren nach den alten Regelungen korrekt, wirksam. Eine Rückforderung bereits geleisteter Unterhaltszahlungen vor dem 01. Januar 2019 ist ausgeschlossen!
Ein hoher Pflegegrad sichert maximale Leistungsansprüche
Selbstverständlich ist auch seit 01. Januar 2020 nicht anders als vorher! Hohe Pflegeleistungen sichern die maximal beste Pflege für Ihre Angehörigen. Daran ändert auch das Angehörigen-Entlastungsgesetz absolut nichts. Deshalb sollten Sie sich nicht allzu vorschnell mit einem Gutachten des MDK, bzw. MEDICPROOF bei privat Versicherten, zufrieden geben und eine unabhängige Bewertung beauftragen: