Eingeschränkte Alltagskompetenz in der Pflegeversicherung
In den Begutachtungsrichtlinien gültig bis zum 31.12.2016 wurde im Rahmen der Begutachtung zur Ermittlung einer Pflegestufe ermittelt, ob die Alltagskompetenz der Person eingeschränkt war. Es wurde festgestellt, ob keine Einschränkung, eine erheblich eingeschränkte oder eine in erhöhtem Maße eingeschränkte Alltagskompetenz vorliegt.
Bewertet wurden hierzu nach Items (=Punkt). Dieser Punkt findet sich in den Begutachtungsrichtlinien (gültig bis 31.12.2016) unter:
D 3.4 Screening und Assessment zur Feststellung von Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz. Bewertet wurde
- Unkontrolliertes Verlassen des Wohnbereiches (Hinlauftendenz)
- Verkennen oder Verursachen gefährdender Situationen
- Unsachgemäßer Umgang mit gefährlichen Gegenständen oder potenziell gefährdenden Substanzen
- Tätlich oder verbal aggressives Verhalten in Verkennung der Situation
- Im situativen Kontext inadäquates Verhalten
- Unfähigkeit, die eigenen körperlichen und seelischen Gefühle oder Bedürfnisse wahrzunehmen
- Unfähigkeit zu einer erforderlichen Kooperation bei therapeutischen oder schützenden Maßnahmen als Folge einer therapieresistenten Depression oder Angststörung
- Störungen der höheren Hirnfunktionen
- Störung des Tag-/Nacht-Rhythmus
- Unfähigkeit, eigenständig den Tagesablauf zu planen und zu strukturieren
- Verkennen von Alltagssituationen und inadäquates Reagieren in Alltagssituationen
- Ausgeprägtes labiles oder unkontrolliert emotionales Verhalten
- Zeitlich überwiegend Niedergeschlagenheit, Verzagtheit, Hilflosigkeit oder Hoffnungslosigkeit aufgrund einer therapieresistenten Depression
Nach Umsetzung des zweiten Pflegestärkungsgesetzes (PSG II ) ab 2017 gibt es keine getrennte Betrachtung und somit Berücksichtigung einer solchen eingeschränkten Alltagskompetenz mehr. Das neue Begutachtungsassessment (NBA) berücksichtigt die einzelnen Punkte, die zur therotischen (früheren) Anerkennung einer eingeschränkten Alltagskompetenz geführt hätten, bereits in den einzelnden Modulen.
Daher sind die einzelnen Kriterien bei der Bewertung eines gerechtfertigten Pflegegrades zwar auch heute noch relevant, werden aber nicht mehr getrennt ausgewiesen.