Absaugen kann z. B. bei beatmeten und/oder tracheotomierten Kindern oder bei Kindern mit Schluckstörungen in sehr unterschiedlicher und wechselnder Häufigkeit notwendig sein. Es ist der durchschnittliche Bedarf anzugeben. Ebenso ist hier das An-/Ablegen von Sauerstoffbrillen oder von Atemmasken zur nächtlichen Druckbeatmung zu erfassen sowie das Bereitstellen eines Inhalationsgerätes. Jede Maßnahme ist auch einzeln zu berücksichtigen.
Im NBA wird die Maßnahme Absaugen und Sauerstoffgabe im Modul 5 geregelt. Im Modul 5 erfolgt, falls keine Maßnahmen notwendig sind, die Angabe „entfällt oder selbständig„.
Wenn doch Maßnahmen in diesem Zusammenhang notwendig sind ist die Anzahl pro Tag, pro Woche oder pro Monat anzugeben.