Nach einem erfolgreichen Widerspruch zur Erreichung eines gerechtfertigten Pflegegrades muss die Pflegekasse das Pflegegeld für den rückwirkenden Zeitraum nachzahlen!
Typisches Beispiel aus der täglichen Praxis unserer unabhängigen Sachverständigen:
03.2021: Antrag auf Pflegeleistungen durch pflegende Angehörige
04.2021: Bescheid der Pflegekasse mit dem Pflegegrad 2
05.2021: Kontakt zum bundesweiten Pflegenetzwerk (BWPN)
05.2021: Widerspruch mit dem Gegengutachten des Sachverstädnigen vom BWPN per Einschreiben an die Pflegekasse verschickt
07.2021: Widerspruchsbegutachtung durch den Medizinischen Dienst (MD)
08.2021: Neuer Bescheid der Pflegekasse. Durch das Gegengutachten des BWPN wurde Pflegegrad 3 erreicht.
Nachzahlung der Pflegekasse am 10.08.2021 auf dem Konto der pflegebedürftigen Person: 1.374 EUR.
Noch deutlicher fällt die Nachzahlung nach Klageverfahren ins Gewicht. Viele unserer Klienten haben in den letzten 25 Jahren auch gern mal über 20.000 EUR Nachzahlung erhalten.
Hallo, auch ich habe Klage gegen den Ablehnungsbescheid zu meinem Antrag im Dezember 2023 eingelegt. Nun wird die Begutachtung im Oktober 2024 durch das Gericht durchgeführt. Ein Pflegegrad von mind. 3 ist zu erwarten, evtl auch 4.
Werde ich das Pflegegeld ab Dez 2023 nachbezahlt bekommen oder erst ab Klage?
Wird der Ablehnungsbescheid somit aufgehoben und befindet sich die Pflegekasse somit in Verzug? Muss sie mir die wöchentliche Verzugszahlung leisten, da der Abtrag nun im Gerichtsverfahren weiter bearbeitet wird oder nicht, weil der Ablehnungsbescheid (vor der Klage) innerhalb der gesetzlichen Frist kam?
Vielen Dank
Liebe Astrid,
zunächst einmal wünschen wir Ihnen von Herzen viel Erfolg bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche! Falls Sie nämlich ohne pflegefachliche Hilfe das Ziel erreichen, gehören Sie zu einer absoluten Minderheit und können somit sehr stolz auf sich sein.
In einem solchen Klageverfahren geht es grundsätzlich immer um die Aufhebung des ursprünglichen Bescheids. Sollte das Gericht zu einem solchen (positiven) Ergebnis kommen, müsste die Pflegekasse das entsprechende Pflegegeld nachzahlen. Verzugszinsen fallen dagegen keine an.
Allerdings sind es Gerichte bedauerlicherweise gewohnt einen Vergleich zu bevorzugen. Es könnte daher passieren, ein positives Ergebnis vorausgesetzt, dass die Pflegekasse ein Anerkenntnis „anbietet“. Zum Beispiel „Pflegegrad 3 ab 04.24 o. ä.“. Sie sollten ein solches Anerkenntnis nicht zu vorschnell annehmen. Ob es allerdings sinnvoll ist oder nicht, hängt von sehr vielen individuellen Faktoren ab.
Herzliche Grüße
Ihr BWPN-Team
Hallo, ich habe auch 2020 Klage eingereicht, nun kam gestern der Beschluß, dass ich seit 03.2020 Pflegegrad 2 habe. Wird mir nun die gesamte offene Summe, also Pflegegeld, Pflegesachleistung und Pflegehilsmittel plus ein eventuelle Verzugszins überwiesen, oder wird hier nur dass Pflegegeld gerechnet. Im Beschluss szeht nur, Leistungen der sozialen Pflegeversicherung in gesetzlicher höhe, sind ab dem 21.03.2020 zu gewähren.
Guten Tag Herr von Ahn,
sofern Sie in der vorherigen Zeit einen Pflegedienst beansprucht und selbstfinanziert haben, werden Pflegesachleistungen nachträglich angerechnet.
Pflegegeld wird in jedem Fall vollständig nachgezahlt. Pflegehilfsmittel zum Verbrauch werden in der Praxis nicht nachgeleistet, was bereits deshalb
eher weniger Sinn macht, weil die meisten dieser Pflegehilfsmittel Ablaufdaten haben und so große Mengen davon im Privathaushalt eher nicht verbraucht werden.
Verzugszinsen könnten ggf. berechnet werden, weil es sich beim Pflegegeld gemäß SGB um Sozialleistungen handelt, die generell zu verzinsen wären.
Diesbezüglich sollten Sie sich aber ggf. rechtlich beraten lassen, weil wir keine Rechtsberatung durchführen.
Herzliche Grüße
Ihr BWPN-Team
Ich habe 2020 Klage eingereicht für meine Mutter und bis jetzt noch nichts erreicht, das kann doch nicht sei, denn ich brauch jetzt Unterstützung und nich wenn meine Mutter nicht mehr ist
Liebe Frau Dorn,
anders als häufig im Internet zu finden, ist es keineswegs normal, dass Klageverfahren in diesem Bereich so lange dauern! Haben Sie denn fachliche Hilfe in Anspruch genommen? Kam es bereits zu einem vom Sozialgericht beauftragten Gutachten?
Nutzen Sie auch gern die Möglichkeit einer unabhängigen und kostenlosen Erstberatung. Einen entsprechenden Termin können Sie hier (Link) buchen.
Wir wünschen Ihnen von Herzen viel Erfolg bei der Durchsetzung gerechtfertigter Pflegeleistungen!
Herzliche Grüße
Ihr BWPN-Team