Ablehnung der Einstufung
Die Begutachtung des Medizinischen Dienstes (MD) hat ergeben, dass der Antragsteller (w/m) einen Pflegebedarf unterhalb des gerechtfertigten Pflegegrades hat. Daraufhin erstellt die zuständige Pflegekasse einen Bescheid und teilt ihnen das Ergebnis mit. Ist die pflegebedürftige Person privat versichert gelten die gleichen Regelungen. Lediglich der Gutachterdienst der privaten Pflegeversicherung ist nicht der MD (s. o.), sondern MEDICPROOF.
Wenn Sie der Meinung sind, dass die pflegebedürftige Person mit dem vom Gutachter (w/m) festgestellten Hilfebedarf nicht ausreichend pflegerisch zu versorgen ist, müssen Sie unbedingt innerhalb von einem Monat nach Eingang des Ablehnungsbescheides, Widerspruch einlegen.
Die unabhängigen Pflegesachverständigen (w/m) des BWPN stellen seit 1998 in fast 80 % aller nachträglich unabhängig überprüften und bewerteten Pflegegutachen fest, dass diese genannten Gutachten des MD und MEDICPROOF, dermaßen unterhalb der Regelungen des Neuen Begutachtungsassessments (NBA) liegen, dass der daraus resultierende Bescheid der Pflegekasse, hätte anders ausfallen müssen.
Einfacher ausgedrückt:
Liegt ihnen ein Bescheid der mit einer Ablehnung der Einstufung eines Pflegegrades vor, ist dieser mit einer rund 80-prozentigen Aussicht nicht korrekt!
In der Praxis konnten daher bereits für mehr als 44.000 Pflegebedürftige, durch die Gegengutachen der unabhängigen Sachverständigen des bundesweiten Pflegenetzwerks (BWPN), gerechtfertigte (höhere) Leistungen, also ein höherer Pflegegrad, erreicht werden.